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ASoK 5, Mai 2026, Seite 209

Doppelte Haushaltsführung bei Auslandsentsendung und Kausalitätsprinzip

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Das für DBA-Zwecke maßgebliche Kausalitätsprinzip gilt nicht nur einnahmenseitig, sondern ist auch für die Zuordnung der damit verbundenen Aufwendungen anzuwenden (ausgabenseitige Kausalität). Werbungskosten mindern daher die Einkünfte hinsichtlich jener Vergütungen, mit denen sie in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind somit stets bei den dazugehörigen Einnahmen in Abzug zu bringen.

S. 210 Kosten einer doppelten Haushaltsführung, die durch eine Berufstätigkeit im Ausland verursacht sind und daher ausschließlich mit dieser ausländischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, können daher nur bei den daraus resultierenden Einkünften zum Abzug zugelassen werden. Unterliegen diese Einkünfte gemäß dem DBA dem Besteuerungsrecht des ausländischen Tätigkeitsstaates und sind sie im Ansässigkeitsstaat Österreich von der Besteuerung auszunehmen (Befreiungsmethode), können die Kosten der doppelten Haushaltsführung in Österreich nur im Rahmen der Progressionseinkünfte berücksichtigt werden. Eine aliquote Aufteilung dieser Kosten auf Inlands- und Auslandseinkünfte kommt nicht in Betracht.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky

Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.

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