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Kündigungsregelungen für alle freien Dienstnehmer?
Zur Neufassung des § 1159 ABGB und zu
Die Klarstellung des OGH zu den Kündigungsfristen für freie Dienstnehmer und die darauf erfolgte Gesetzesänderung haben Kritik nach sich gezogen. Dieser Beitrag zeigt, was für die Überlegungen des Höchstgerichts und des Gesetzgebers spricht.
1. Der freie Dienstvertrag als Unternehmervertrag
Der freie Dienstvertrag ist der klassische Unternehmervertrag. Dem Wesen nach ist er auf die Erbringung von gattungsmäßig umschriebenen Dienstleistungen bzw auf das Zurverfügungstellen der Arbeitsleistung in selbständiger Form gerichtet. Damit unterscheidet er sich einerseits vom Werkvertrag, denn dieser ist auf die Herstellung eines konkretisierten Werks gerichtet und ein Zielschuldverhältnis. Andererseits muss er auch vom Arbeitsvertrag abgegrenzt werden, der zwar als Dauerschuldverhältnis, aber durch die persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist.
Ein Informatiker kann laufend Dienstleistungen, zB Systemadministration, auf selbständiger (= freier Dienstvertrag) oder unselbständiger Basis (= Arbeitsvertrag) erbringen. Erbringt der Selbständige dagegen eine einmalige Leistung, zB Programmieren einer App, liegt ein Werkvertrag vor.
Freilich werden freie Dienstverträge nicht nur in der Spa...