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ASoK 5, Mai 2026, Seite 209

Stufenpensionen als lohnnebenkostenbefreite Ruhe- und Versorgungsbezüge

-8; , Ra 2024/15/0062-8.

Der VwGH hat in den angeführten Fällen Revisionen zurückgewiesen, die das BMF und eine Gemeinde gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts, nach der sogenannte Stufenpensionen nicht der Kommunalsteuerpflicht unterliegen, eingebracht hatten. Bei den Stufenpensionen handelte es sich um Zahlungen, die ein Unternehmen anlässlich der Betriebseinstellung eines Kraftwerks auf Basis eines Sozialplans älteren Arbeitnehmern, die am Standort des Kraftwerks nicht mehr weiterbeschäftigt werden konnten, für den Zeitraum bis zum möglichen Antritt der gesetzlichen Alterspension angeboten hatte.

Die Behörden gingen davon aus, dass es sich bei diesen Stufenpensionen um keine lohnnebenkostenfreie Ruhe- und Versorgungsbezüge, sondern um kommunalsteuerpflichtigen Arbeitslohn handelte. Sie begründeten dies einerseits damit, dass die Stufenpensionen, deren Erhalt von bestimmten Bedingungen, insbesondere der Einhaltung eines Beschäftigungs- und Konkurrenzverbots, abhängig gemacht wurde, entsprechend einer Karenzentschädigung für die Einhaltung eines Konkurrenzverbots als Gegenleistung für die Einhaltung einer weiterhin laufenden vertraglich...

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