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Die Mitbestimmung des Betriebsrats durch (notwendige) Betriebsvereinbarungen
Begrenzter privatautonomer Gestaltungsspielraum
Das ArbVG räumt der Belegschaft weitreichende Mitwirkungsrechte ein. Diese umfassen Informations-, Beratungs- und Interventionsrechte sowie die Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarungen. Die Mitwirkungsrechte sind zweiseitig zwingend ausgestaltet; der privatautonome Gestaltungsspielraum ist daher begrenzt. Gleichwohl bilden Betriebsvereinbarungen in der betrieblichen Praxis häufig das zentrale Instrument der Mitbestimmung. Dies gilt insbesondere für Betriebsvereinbarungen nach §§ 96 und 96a ArbVG, deren sachliche Reichweite teilweise ungeklärt ist. Dieser Beitrag behandelt hierzu ausgewählte betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen, die für die Praxis von besonderer Relevanz sind.
1. Was ist das Konzept der Mitbestimmung im ArbVG?
Die „Spielregeln“ für die betriebliche Mitbestimmung der Belegschaft sind in der Betriebsverfassung im II. Teil des ArbVG in §§ 33 bis 134 geregelt. Nach diesen Regelungen stehen die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse originär der Belegschaft zu. Erst durch die Bildung der gesetzlich vorgesehenen Organe, insbesondere durch die Wahl des Betriebsrats, erlangt die Belegschaft ihre Handlungsfähigkeit. Um das Ziel der Mitbestimmung, die Herbeiführung eines Interessenau...