Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 5, Mai 2026, Seite 210

Arbeitsrecht

Alexandru Hirzoiu

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das AktG, das SEG und das ArbVG zur Umsetzung der RL (EU) 2022/2381 geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz - GesLeiPoG), BGBl I 2026/25, wurde eine strengere Quotenregelung für Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften eingeführt. Künftig müssen Frauen und Männer jeweils zu mindestens 40 % im Aufsichtsrat vertreten sein. Im Folgenden wird auf die Änderungen im Arbeitsrecht eingegangen.

1. Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz - Quotenregelung

In Umsetzung des Art 5 RL (EU) 2022/2381 (Quoten-RL) sieht der neue § 110 Abs 2a ArbVG eine Erhöhung der Geschlechterquote von 30 auf 40 % für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vor. Zudem ist nunmehr keine „qualifizierte Minderheit“ von 20 % des unterrepräsentierten Geschlechts in der Belegschaft mehr erforderlich. Die Parallelregelung in § 86 Abs 6a AktG setzt diese Änderungen auch für die Kapitalvertreter im Gesellschaftsrecht um.

Die neue Geschlechterquote gilt nur für börsenotierte Gesellschaften, hier aber unabhängig von der Unternehmensgröße. Im Unterschied zur Quoten-RL sind vielmehr auch kleine und mittlere Gesellschaften erfasst, da börsenotierte Gesellschaften gemäß § 221 Abs 3 Satz 2 iVm § 189a Z 1 l...

Daten werden geladen...