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ASoK 5, Mai 2026, Seite 215

Unfall eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr beim Getränkeholen - kein Versicherungsschutz

1. Arbeitsunfälle sind in § 175 Abs 1 ASVG als Unfälle definiert, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereigS. 216 nen. Diesen sind nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG Unfälle in Ausübung der den Mitgliedern ua von Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls obliegenden Pflichten (lit a) und bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, die die Mitglieder dieser Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben (lit b), gleichgestellt.

2. Das Rechtsmittel argumentiert, dass der dreitägige Bewerb [Landesfeuerwehrleistungsbewerb 2024] für seine Gesamtdauer als Einheit zu betrachten und (insbesondere) § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG im Anlassfall deshalb erfüllt sei, weil sich der Unfall während der Verwirklichung des gesetzlichen Wirkungsbereichs der Freiwilligen Feuerwehr ereignet habe.

3. Selbst wenn hier die Rechtsansicht des Klägers zutrifft, dass sich der Unfall vor dem Ende des dreitägigen und als Einheit zu betrachtenden Bewerbs ereignet habe, wäre die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht korrekturbedürftig. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der daran anknüpfenden Rechtsprechung ist der V...

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