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EuGH: Kirchenaustritt allein ist kein Kündigungsgrund
Anmerkungen zu Katholische Schwangerschaftsberatung, C-258/24
Kündigt eine kirchliche Organisation einen Arbeitnehmer, weil dieser während des Arbeitsverhältnisses aus der Kirche austritt, liegt darin eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund der Religion. Eine solche kann zwar nach Art 4 Abs 2 RL 2000/78/EG gerechtfertigt sein, nach Ansicht des EuGH allerdings nur in jenen Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine (zulässige) Voraussetzung für die Beschäftigung ist. Ist die Religionszugehörigkeit hingegen nicht Voraussetzung der Beschäftigung, kann der Austritt nach Ansicht des EuGH grundsätzlich nicht zum Anlass einer Beendigung genommen werden.
1. Sachverhalt
J.B. war seit 2006 für die Katholische Schwangerschaftsberatung, einen Verein der katholischen Kirche in Deutschland, als projektbezogene Beraterin in der Schwangerschaftsberatung tätig. 2013 trat J.B., während sie sich in Elternzeit befand, aus der katholischen Kirche aus. Zentrales Motiv für den Austritt war die finanzielle Belastung durch eine Sonderabgabe, der sie als Katholikin unterworfen war, die mit einem gut verdienenden Ehepartner in einer glaubensverschiedenen Ehe verheiratet ist. Nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit versuchte die Katholische Schwangerschaftsberatun...