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ASoK 5, Mai 2026, Seite 208

Keine ASVG-Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer bei Vorliegen einer tätigkeitseinschlägigen Gewerbeberechtigung

; , Ro 2024/08/0003; , Ro 2025/08/0004.

Freie Dienstnehmer sind von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichten und deshalb nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG pflichtversichert sind. Im Hinblick darauf sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Entscheidend ist, ob der freie Dienstnehmer tatsächlich über eine - tätigkeitseinschlägige („passende“) - Berechtigung verfügt und die Entgelte aus dem freien Dienstverhältnis somit in die GSVG-Beitragsgrundlage einfließen, nicht aber, ob seine im freien Dienstverhältnis ausgeübte Tätigkeit an sich als gewerblich einzustufen ist und daher einer entsprechenden Berechtigung bedürfte.

  • Die Voraussetzung der tätigkeitseinschlägigen Gewerbeberechtigung ist gleichermaßen nicht erfüllt, wenn für die ausgeübte Tätigkeit eine andere oder aber (mangels Anwendbarkeit der GewO) überhaupt keine Gewerbeberechtigung erforderlich wäre. Ein nicht unternehmerisch tätiger freier Dienstnehmer, der eine nicht tätigkeitseinschlägige Gewerbeberechtigung innehat, unterliegt daher sowohl der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG als auch (allenfalls auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage) der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG (wobei a...

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