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ASoK 5, Mai 2026, Seite 214

Homeoffice in Belarus - gehörige Ermittlung ausländischen Rechts

1. Aus dem festgestellten Sachverhalt: Der Kläger begehrt Gehaltszahlungen für den Zeitraum Mai 2022 bis September 2023, Urlaubsgeld 2022, Weihnachtsremuneration 2022 und Urlaubsgeld 2023 sowie Urlaubsentschädigung für 30 offene, nicht verbrauchte Urlaubstage (insgesamt 21 x 3.440,45 Euro) samt Zinsen. Er sei aufgrund eines am abgeschlossenen Arbeitsvertrags bei der Beklagten seit diesem Tag als „Business Analyst“ angestellt gewesen. Er habe laufend aufgrund von der Beklagten übermittelten Unterlagen Businessanalysen durchgeführt und diese an sie übermittelt. Als Dienstort sei Homeoffice an der Wohnadresse des Klägers in Belarus (Weißrussland) vereinbart worden.

2. Hätte das belarussische Arbeitsrecht tatsächlich den von den Vorinstanzen angenommenen Inhalt [siehe Pkt 4.], könnte seine Vereinbarkeit mit dem ordre public zumindest zweifelhaft sein. Diese - an sich iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche - Rechtsfrage ist jedoch derzeit noch nicht zu entscheiden, weil die Vorinstanzen den Inhalt des belarussischen Rechts, dessen Anwendbarkeit im Revisionsstadium unstrittig ist, ungenügend erhoben haben.

3. Ausländisches Recht ist nach § 3 IPRG wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Es kommt in erst...

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