Vermietung in der Praxis
2. Aufl. 2025
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S. 967. Privatnutzung und Vermietung
7.1. Allgemeines
Nutzt der Vermieter das Mietobjekt teilweise auch zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses, so liegt ein sog gemischt genutztes Gebäude vor.
Als Privatnutzung gilt ua auch (siehe auch Pkt 4.2):
die Vermietung der gemeinsam bewohnten Ehewohnung an den Ehepartner;
die nicht fremdübliche Vermietung an nahe Angehörige bzw an sonst nahestehende Personen sowie an eine Kapitalgesellschaft, an deren Stammkapital der Grundstückseigentümer oder dessen nahe Angehörige beteiligt sind;
die Vermietung durch die Miteigentumsgemeinschaft an Miteigentümer für deren Wohnzwecke.
7.2. Umsatzsteuer bei Privatnutzung
7.2.1. Allgemeines
Die Privatnutzung von Gebäudeteilen durch den Vermieter unterliegt nicht der Umsatzsteuer (dh, es liegt kein Eigenverbrauch vor: § 3a Abs 1a letzter Satz UStG; Rz 481 und 2001 UStR). Für die Privatnutzung ist daher keine Umsatzsteuer zu entrichten. Andererseits darf der Vermieter im Ausmaß der Privatnutzung keine Vorsteuer abziehen (§ 12 Abs 3 Z 4 UStG; Rz 2001 UStR).
Der Vermieter hat vier Wohnungen im Gebäude vermietet, eine Wohnung bewohnt er selbst. Der Anteil dieser Wohnung an der gesamten Wohnnutzfläche beträgt 20%. Für eine Fassadenrenovierung wurde dem ...