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Vermietung in der Praxis
Bauer-Moser

Vermietung in der Praxis

(dbv)

2. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7041-0882-1

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Vermietung in der Praxis (2. Auflage)

S. 1209. Begründung von Wohnungseigentum

9.1. Allgemeines

Wohnungseigentum ist das den Miteigentümern einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung, eine sonstige selbständige Räumlichkeit oder einen Kfz-Abstellplatz (ein Wohnungseigentumsobjekt) ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen (§ 2 Abs 1 WEG). Die gesetzliche Grundlage für Wohnungseigentum bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Der Wohnungseigentümer ist immer Miteigentümer der Liegenschaft, er verfügt also auch über einen ideellen Anteil an der gesamten Liegenschaft. Im Unterschied zum „schlichten Miteigentümer“ hat der Wohnungseigentümer mit seinem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft untrennbar das Recht zur ausschließlichen Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts (zB einer bestimmten Wohnung) auf dieser Liegenschaft.

Es besteht auch die Möglichkeit, ein vorläufiges Wohnungseigentum zu begründen. Der Alleineigentümer einer Liegenschaft kann vorläufiges Wohnungseigentum auf Grundlage einer schriftlichen Errichtungserklärung (Wohnungseigentumsstatut) begründen. Das Wohnungseigentumsstatut tritt dabei an die Stelle des Wohnungseigentumsvertrags. Die Begründung von vorläufigem W...

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