Vermietung in der Praxis
2. Aufl. 2025
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S. 1058. Erhaltung und Herstellung von Mietobjekten
8.1. Aufwandsverrechnung
8.1.1. Allgemeines
Das Steuerrecht folgt mit seinen Begriffsunterscheidungen nicht den mietrechtlichen Kategorien von Erhaltung und Verbesserung, sondern bildet eigene Aufwandskategorien. So wird einkommensteuerlich zwischen Instandhaltungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen (gemeinsam in der steuerlichen Verwaltungspraxis als „Erhaltungsaufwand“ bezeichnet) einerseits und Herstellungsaufwand andererseits unterschieden.
Die Begriffe „Erhaltung“ iSd § 3 MRG und „Erhaltung“ („Erhaltungsaufwand“) iSd steuerlichen Verwaltungspraxis sind nicht deckungsgleich.
Je nach Aufwandskategorie darf der Vermieter die Kosten der baulichen Maßnahme am Mietobjekt entweder sofort im Jahr der Bezahlung zur Gänze als Werbungskosten abziehen oder muss (darf) sie gleichmäßig auf eine bestimmte Anzahl von Kalenderjahren verteilen.
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Aufwandskategorie | Einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit |
Aufwendungen für regelmäßig jährlich wiederkehrende Instandhaltungsarbeiten (§ 16 EStG) |
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Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich wiederkehrende Instandhaltungsarbeiten (§ 28 Abs 2 EStG) |
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