Vermietung in der Praxis
2. Aufl. 2025
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S. 182. Abschluss von Mietverträgen (Mietvertragsgebühr)
Mietverträge (Bestandverträge) sind gebührenpflichtig (§ 33 TP 5 GebG), wenn ein schriftlicher Mietvertrag errichtet wird (§ 15 Abs 1 GebG). Mündliche Mietverträge unterliegen daher nicht der Gebühr für Bestandverträge. Von der Gebührenpflicht befreit sind Bestandverträge über Wohnräume, die ab dem abgeschlossen worden sind.
Die Gebühr beträgt 1%. Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist stets ein Vielfaches des Jahreswertes. Jahreswert ist der auf ein Jahr hochgerechnete monatliche Zahlungsbetrag. Zum vertraglich vereinbarten Entgelt zählen alle Leistungen, zu denen sich der Bestandnehmer verpflichtet hat. So fallen in die Bemessungsgrundlage bspw neben dem Bestandzins die Umsatzsteuer, die Betriebskosten für Wasser, Heizung und Müllabfuhr, Verpflichtung zur Versicherung des Bestandobjektes etc (wiederkehrende Leistungen), aber auch Baukostenbeiträge oder Verpflichtungen zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen und baulichen Veränderungen (einmalige Leistungen).
Bemessungsgrundlage bei unbestimmter Vertragsdauer ist der dreifache Jahreswert, zuzüglich allfälliger Einmalleistungen (zB Investitionsablösen).
Abgeschlossen wird ein unbefristeter Ha...