Vermietung in der Praxis
2. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 149Anhang 2: Mietzinsbildung, Mietzinsbeschränkung
1. Allgemein
Der Mietzins ist das vom Mieter für die Überlassung des Mietobjekts zu leistende Entgelt. Der Mietzins wird idR in Geld geleistet, kann aber auch ganz oder teilweise in Dienstleistungen (zB Gartenarbeit, Renovierungsarbeiten) bestehen.
2. Freier Mietzins
Bei Mietobjekten, die nicht in den Vollanwendungsbereich des MRG fallen (Voll- und Teilausnahmen wie zB Neubau-Eigentumswohnungen, nicht geförderte Neubauten, Ein- oder Zwei-Objekte-Häuser), bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen für die Höhe des Mietzinses - sog „freier Mietzins“. Der Vermieter kann das Entgelt für die Überlassung des Mietobjekts und die ihm vom Mieter zu ersetzenden „Betriebskosten“ (sowohl der Art als auch Höhe nach) frei vereinbaren.
Allgemein zivilrechtliche Grenzen für die Mietzinsbildung sind in allen Fällen der Vermietung laesio enormis, Wucher und Sittenwidrigkeit.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Mietzins im Rahmen der Mietzinsvereinbarung aufzugliedern, insbesondere die Betriebskosten gesondert auszuweisen. Er kann auch einen sog Pauschalmietzins vereinbaren.
3. Gesetzlicher Begriff „Mietzins“
Bei Mietobjekten, die in den Vollanwendung...