Vermietung in der Praxis
2. Aufl. 2025
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S. 896. Liebhaberei
6.1. Allgemeines
Entstehen hohe „Vermietungsverluste“, so kann die Vermietungstätigkeit vom Finanzamt im Nachhinein als Liebhaberei beurteilt werden. Dies führt idR beim Vermieter zu hohen Steuernachzahlungen, weil die „Vermietungsverluste“ bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht steuermindernd berücksichtigt werden und - bei der „kleinen Vermietung“ - gleichzeitig der Vorsteuerabzug versagt wird.
6.2. Liebhaberei bei „kleiner Vermietung“
6.2.1. Allgemeines
Zur sog kleinen Vermietung zählt insbesondere die Vermietung von Eigenheimen (zB Wohnung, Einfamilienhaus) und Eigentumswohnungen.
Die Anzahl der bewirtschafteten Objekte ist unmaßgeblich, so ist bspw auch die Vermietung von zehn Eigentumswohnungen im gleichen Haus als „kleine Vermietung“ anzusehen. Bei Vermietung mehrerer Eigentumswohnungen in einem Gebäude ist die Liebhabereibeurteilung grundsätzlich für die einzelne Eigentumswohnung vorzunehmen, es sei denn, die Eigentumswohnungen werden einheitlich bewirtschaftet.
Von Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten im Sinne der Liebhabereivermutung ist zu sprechen, wenn die Rechte der Miteigentümer so gestaltet sind, dass sich daraus eine konkrete wirtsc...