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ASoK 3, März 2003, Seite 096

OGH: Unfallversicherung / Dienstunfall

1. Gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Ob die den Unfall verursachende Handlung in einem solchen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis steht, beurteilt sich nach subjektiven und objektiven Kriterien: Die betreffende Handlung muss vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen; die Handlung muss darüber hinaus auch objektiv als Ausübung oder als Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können.

2. Wird eine Versicherte als Mitglied des „Kader alpin" zu den Polizei-Europameisterschaften im alpinen und nordischen Skilauf durch ihren Dienstgeber einberufen und hat sie der Einberufung in dieser Funktion auch Folge zu leisten, so erfolgt die Teilnahme über dienstlichen Auftrag und wurde offensichtlich als Dienstausübung angesehen, da die Versicherte für die Zeit der Teilnahme weder dienstfrei gestellt wurde noch sich Urlaub oder Sonderurlaub nehmen musste. In einem solchen Fall steht die Teilnahme der ...

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