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Heikle Rechtsfragen des Beitragssystems der "Abfertigung neu" (BMVG)
• Heikle Rechtsfragen des Beitragssystems der „Abfertigung neu" (BMVG)
ZAS 1/2003 (Jänner), 14 - 22: Artikel von Franz Schrank.
Nach Ansicht des Autors handelt es sich bei den MV-Beiträgen eindeutig weder um Sozialversicherungsbeiträge noch um Abgaben oder Umlagen. Es liege vielmehr ein arbeitsrechtlicherS. 95 Entgeltzuschlag bzw. ein arbeitsrechtliches Sonderentgelt vor, weil die MV-Beiträge nicht in einen allgemeinen „Topf" fließen, sondern ausnahmslos einem individuellen Konto des Arbeitnehmers bei der jeweiligen MV-Kasse gutgebucht werden.
Anmerkung: Diese m. E. richtige Ansicht des Autors hilft möglicherweise auch bei der Lösung der (noch ungeklärten) Frage, wo die Abfertigungsbeiträge im Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuscheinen haben (m. E. § 231 Abs. 2 Z 6 lit. c, nicht lit. e HGB).
Fraglich und eher zu verneinen sei die mögliche Bescheidabsprache durch die GKK über die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum BMVG-System der Abfertigung Neu als solcher. Der Verweis in § 6 Abs. 2 BMVG erfasse nur die „Einbringung" der Abfertigungsbeiträge.