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ASoK 3, März 2003, Seite 94

Abfertigung Neu (BMVG) - Höhe des Übertragungsbetrages beim Vollübertritt

Dr. Wolfgang Höfle

Abfertigung Neu (BMVG) - Höhe des Übertragungsbetrages beim Vollübertritt

RdW 1/2003, Art.-Nr. 32: Artikel von Ernst Eypeltauer. ZAS 1/2003 (Jänner), 27 - 32: Artikel von Wolfgang Mazal.

Nach Eypeltauer trägt die Vereinbarung den Charakter eines Glücksgeschäftes in sich; die Günstigkeit für den Arbeitnehmer sei ex ante, nicht ex post zu beurteilen; bei besonders Bestandgeschützten müsse der Übertragungsbetrag höher sein. Grundsätzlich sei von der Wertpapierdeckung und von Selbstkündigungswahrscheinlichkeiten auszugehen. Zu berücksichtigen sei auch, von wem die Initiative zur Vereinbarung ausgegangen sei. Außerdem sei ein „unbilliger" Übertragungsbetrag noch nicht „sittenwidrig". Es seien daher für den Regelfall in etwa mindestens 37,5 % der Abfertigungsanwartschaft zu vereinbaren - ansonsten drohe Gesamtnichtigkeit, d. h. Verbleib im alten Abfertigungssystem.

Auch Mazal meint, dass es bei der Höhe des Übertragungsbetrages keine schrankenlose Vertragsgestaltung gebe und insbesondere die Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) eine Grenze darstelle. Am ehesten könne als Ausgangswert von der handelsrechtlichen Abfertigungsrückstellung ausgegangen werden, wenn diese „korrekt" gebildet wurde.

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