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ASoK 3, März 2003, Seite 095

Änderung der LStR 2002 - Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben

Dr. Wolfgang Höfle

Änderung der LStR 2002 - Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben

www.bmf.gv.at; Rubrik Steuern: .

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel (schon) bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Dabei ist das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses entscheidend. Dauert z. B. auf Grund der Zahlung einer Urlaubsersatzleistung das sozialversicherungsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses über das Kalenderjahr hinaus, sind getrennte Lohnzettel je Kalenderjahr auszustellen, wobei in den Lohnzettel für das folgende Kalenderjahr nur sozialversicherungsrechtliche Daten aufzunehmen sind.

Wurde auf Grund der unterjährigen Beendigung des Dienstverhältnisses bereits ein Lohnzettel bis zum 15. des Folgemonats übermittelt, ist nach Ablauf des Kalenderjahres kein weiterer Lohnzettel zu übermitteln.

Im Lohnzettel sind die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die MVK sowie der eingezahlte Beitrag (inkl. Übertragungsbetrag und allfälliger Überzahlungen) anzugeben.

Liegt das Ende des einen und der Beginn eines neuen Dienstverhältnisses beim selben Arbeitgeber innerhalb desselben Kalendermonates, ist trotz der Unterbrechung ein einheitlicher Lohnzettel mit Beginn des e...

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