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ASoK 3, März 2003, Seite 103

OGH: Entlassung im Konkurs

Die Entlassung einer Arbeitnehmerin, welche auf Grund eines (verfehlten) Rates der Arbeiterkammer im Konkurs ihren Austritt wegen Nichtzahlung des gebührenden Entgeltes erklärt, durch den Masseverwalter ist nicht berechtigt, wenn der Masseverwalter den Hintergrund des Fernbleibens der Arbeitnehmerin kennt, ihr aber keine Möglichkeit zur Klarstellung gibt. - (§ 82 lit. f GewO)

„Der hier in Betracht kommende Entlassungsgrund des § 82 lit. f GewO, erster Tatbestand, erfasst jedes pflichtwidrige und schuldhafte Nichteinhalten der pflichtgemäßen Arbeitszeit und daher auch das pflichtwidrige und schuldhafte Nichterscheinen zur Arbeit (Kuderna, Entlassungsrecht2, 137). Da dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst sein muss, schließt ein Irrtum über die Pflichtwidrigkeit seines VerhaltensS. 104 - dies kann auch ein Rechtsirrtum sein - die Schuld aus (Kuderna, a. a. O. 73). Dies gilt aber - insofern ist der Revisionswerberin beizupflichten - nur dann, wenn der Irrtum nicht vorwerfbar ist (Kuderna, a. a. O. 74). Unter den hier gegebenen besonderen Umständen erweist sich der Irrtum der Klägerin über ihre Arbeitspflicht nicht als vorwerfbar. Soweit die Revisionswerberin dies mit dem Hinweis bestreitet, die Kl...

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