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OGH: PV / Minderung Erwerbsfähigkeit
• 1. Während des Karenzgeldbezuges der Mutter in einem festgestellten Zeitraum vom bis gilt die vom anderen Elternteil nicht widerlegbare Vermutung, dass die Mutter in diesem Zeitraum ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
• 2. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 119 Z 2 GSVG i. d. F. 19. GSVG-Novelle, BGBl. Nr. 336/1993, wonach der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 116 a GSVG als Versicherungsmonat gilt und der letzte Versicherungsmonat der Kalendermonat ist, in dem die Voraussetzungen gem. § 116 a wegfallen, ergibt sich daher, dass im Hinblick auf den festgestellten Karenzgeldbezug der Mutter für insgesamt acht Kalendermonate - April bis einschließlich November 1970 - die vom anderen Elternteil nicht zu widerlegende Vermutung der tatsächlichen und überwiegenden Kindererziehung durch die Mutter besteht. - (§ 116 a GSVG)
( 10 Ob S 422/01 h)