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ASoK 3, März 2003, Seite 080

Haben teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf gleiches Entgelt wie vergleichbare Vollzeitbeschäftigte?

Keine Kompetenz der EU für Entgeltfragen

Mag. Dr. Elke Standeker

Nicht selten gewähren Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zusätzliche entgeltliche Zuwendungen bzw. geldwerte Vorteile, welche teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern des selben Arbeitgebers vorenthalten bleiben. Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts drängt sich in diesem Zusammenhang unweigerlich die Frage auf, ob eine solche Ungleichbehandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bezüglich des Entgelts im Gemeinschaftsrecht seine Deckung findet, oder ob sich aus diesem vielmehr ein Anspruch auf gleiches Entgelt ableiten lässt.

1. Rechtsgrundlagen des Gemeinschaftsrechts

Den normativen Maßstab, welchem Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern jedenfalls entsprechen müssen, bildet nicht nur das gesamte nationale Arbeits- bzw. Dienstrecht, sondern auch und vor allem eine Vielzahl von rechtsverbindlichen Normen des Gemeinschaftsrechts. So müssen derartige Rechtsbeziehungen auch etwa den Vorgaben der bis zum innerstaatlich umzusetzenden Richtlinie 97/81/EG des Rates vom zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (sog. Teilzeitarbeits-RL) entsprechen.

Gem. ihrem Art. 1 wurde mit der RL ...

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