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ASoK 3, März 2003, Seite 074

Fragen zur Familienhospizkarenz

Die Familienhospizkarenz wirft in der Praxis immer wieder arbeitsrechtliche Fragen und Auslegungsprobleme auf

Mag. Gerda Ercher

Die Familienhospizkarenz bietet Arbeitnehmern seit die Möglichkeit, ihre sterbenden Angehörigen oder ihre schwerst erkrankten Kinder zu betreuen, ohne ihren Arbeitsplatz aufgeben zu müssen. Während der Zeit der Familienhospizkarenz besteht eine Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Die einzelnen arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen wurden bereits in einem früheren Beitrag der ASoK (ASoK 2002, 214 ff.) vorgestellt. Der folgende Beitrag befasst sich mit häufig auftretenden arbeitsrechtlichen Fragen bzw. Auslegungsproblemen.

1. Wer kann Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen?

Da die arbeitsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Familienhospizkarenz in den §§ 14 a, 14 b und 15 b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geregelt sind, können nur jene Personen, die in den persönlichen Geltungsbereich des AVRAG fallen, von der Möglichkeit der Familienhospizkarenz Gebrauch machen.

Gemäß § 1 Abs. 1 AVRAG gilt das AVRAG für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind gemäß § 1 Abs. 2 AVRAG Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden; Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter i. S. d. Landarbeitsgesetzes 1984 (LA...

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