Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 7, Juli 2002, Seite 214

Familienhospizkarenz ab 1. 7. 2002

Arbeits- und sozialrechtliche Absicherung der Sterbebegleitung und der Begleitung schwerst erkrankter Kinder

Mag. Gerda Ercher und Mag. Harald Kaszanits

Durch eine Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zum Urlaubsgesetz (UrlG) und zum Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) erhalten Arbeitnehmer ab die Möglichkeit, zur Betreuung sterbender Angehöriger ihre Arbeitszeit zu ändern oder für eine gewisse Dauer ihr Arbeitsverhältnis karenzieren zu lassen. Des Weiteren wird Arbeitnehmern die Begleitung ihrer schwerst erkrankten Kinder ermöglicht. Während dieser Zeit sind die Arbeitnehmer in der Kranken- und Pensionsversicherung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung abgesichert.

1. Die arbeitsrechtlichen Regelungen

Arbeitnehmer können für die Sterbebegleitung oder die Begleitung ihrer schwerst erkrankten Kinder, Wahl- oder Pflegekinder für einen Zeitraum von zunächst maximal drei Monaten eine Herabsetzung ihrer Arbeitszeit, eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit oder eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts (§§ 14 a, 14 b AVRAG) verlangen. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bis zu insgesamt sechs Monaten pro Anlassfall möglich.

Auch mehrere Angehörige, selbst wenn sie im selben Betrieb beschäftigt sind, können Sterbebegleitung gleichzeitig in Anspruch nehmen.

1.1. Personenkreis

Die Sterbebegleitung kann für Ehegatten, für Personen, mit denen der Arbeitnehmer in gerader Linie...

Daten werden geladen...