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Finanzstrafrechtliche Vertretung der Gesellschaft im Insolvenzfall
ZWF 2025/28
Gemäß § 2 Abs 2 IO wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Dazu zählen Geldstrafen nicht, was auch für Verbandsgeldbußen – die eine Strafsanktion darstellen – gilt.
Ein Insolvenzverwalter tritt in einem Konkursverfahren nur insoweit als gesetzlicher Vertreter an die Stelle des Gemeinschuldners, als Aktiv- oder Passivbestandteile des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Eine in einem Finanzstrafverfahren verhängte Vermögensstrafe oder Verbandsgeldbuße zählt nicht dazu, weshalb im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter weder Besc...