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ZWF 3, Mai 2025, Seite 102

OGH: Wichtige Klarstellung zum Beginn der Verjährungsfrist bei Bestechungsdelikten im Fall der Verwirklichung mehrerer Handlungsalternativen

Madalena Pampalk-Lorbeer

Kaum ein anderes Verfahren erhielt so viel mediale Aufmerksamkeit wie das 14 Os 61/23m, mit dem der Gerichtshof die erstinstanzliche BUWOG-Entscheidung in den wesentlichen Anklagepunkten bestätigte und – rechtskräftig – Freiheitsstrafen über den ehemaligen Finanzminister Karl-Heinz Grasser und sechs weitere Angeklagte verhängte. Während prozessrechtliche Aspekte des Urteils viel Diskussionsstoff liefern, behandelt dieser Beitrag einen bedeutenden materiell-rechtlichen Punkt: Mit dem Urteil hat der OGH eine wichtige Klarstellung zur strittigen Frage des Verjährungsbeginns bei Bestechungsdelikten – gegenläufig zu seiner älteren Judikatur – getroffen.

1. Ausführungen des OGH

(…) Zu VI, VII und VIII/2/A/a und b, VIII/2/B/a, VIII/2/A/c und d sowie VIII/2/B/a und b:

[240] Bestechlichkeit ...

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