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Verbandsverantwortlichkeit im Finanzstrafrecht
ZWF 2025/29
§§ 1 Abs 1, 3, 28a VbVG; § 11, 28a FinStrG; § 12 StGB; § 1 Abs 1 Satz 2 StPO
13 Os 111/22f, EvBl 2024/118; Ratz ÖJZ 2024, 379
Nach dem § 11 FinStrG zugrunde liegenden Einheitstätersystem verwirklicht jeder von mehreren strafbaren Beteiligten das gesamte Tatbild, begeht also eine eigene Tat. Ausgehend davon, dass ein Verband gemäß § 3 Abs 2 VbVG unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VbVG für Straftaten eines Entscheidungsträgers verantwortlich ist, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, folgt daraus, dass bei Vorliegen jeweils sämtlicher Verantwortlichkeitsvoraussetzungen in Bezug auf mehrere Beteiligte der Verband für mehrere Straftaten verantwortlich ist.
Bei der Bildung des Geldbußrahmens in Ansehung des belangten Verbands ist nicht die Summe der strafb...