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Geldstrafe: Zahlungserleichterung darf sachgerechter Verwirklichung des Strafzwecks nicht entgegenstehen
§§ 172 Abs 1, 185 Abs 5 FinStrG; § 212 BAO
Bei Strafrückständen sind jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume festzusetzen, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen. Laut Rechtsprechung des UFS/BFG werden zur Entrichtung von Geldstrafen in der Regel Raten für einen Zahlungszeitraum von eineinhalb bis zweieinhalb Jahren gewährt, um die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten […].
Sachverhalt: Wegen begangener Finanzvergehen verhängte die Finanzstrafbehörde über ...