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ZWF 3, Mai 2025, Seite 135

Richter; Ausgeschlossenheit; Vorbefasstheit; gegenteilige Verfahrensergebnisse; Entscheidungsentwurf

ZWF 2025/26

§ 43 Abs 1 Z 3 StPO

(= RIS-Justiz RS0097011)

Ein Richter ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn er sich vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat. Erst wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er selbst bei gegenteiligen Ergebnissen im Verfahren nicht bereit wäre, von dieser vorgefassten Meinung abzuweichen, liegt ein Ausschlussgrund vor. Dass ein Richter das Urteil anhand eines Entscheidungsentwurfs verkündet hat, begründet daher für sich allein nicht seine Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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