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ZWF 3, Mai 2025, Seite 135

Vernehmung des Angeklagten; Verlesung früherer Aussagen; Verlesungsverbot; Nichtigkeitsdrohung

ZWF 2025/24

§§ 245, 281 Abs 1 Z 3 StPO

(= RIS-Justiz RS0098061)

Die Verlesung der Aussagen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren stellt keine Verletzung des § 252 Abs 1 Z 2 StPO dar, weil es sich dabei nicht um – von § 252 Abs 1 StPO erfasste – Schriftstücke (über Aussagen von Mitbeschuldigten, Zeugen oder Gutachten von Sachverständigen) handelt, für die das dort normierte Verlesungsverbot greifen würde. Frühere Aussagen eines Angeklagten können nach § 245 Abs 1 letzter Satz StPO verlesen werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von diesen abweicht oder die Antwort verweigert. Da § 245 Abs 1 StPO aber von der taxativen Aufzählung des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht erfasst ist, begründet die Verlesung ohne diese Voraussetzungen keine Nichtigkeit nach diese...

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