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Konkludente Selbstanzeige ade?
Eine Selbstanzeige ist ein Anbringen zur Geltendmachung eines Strafaufhebungsgrunds; daher bedarf es einer Willenserklärung eines Strafaufhebungsgrundwerbers, dass auch tatsächlich eine Selbstanzeige vorliegen soll. Es entspricht der Judikatur der Finanzstrafbehörden, des BFG und auch des VwGH, dass zwar auch die kommentarlose Einreichung/Nachreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung oder auch einer Umsatzsteuerjahreserklärung als konkludente Selbstanzeige bei Erfüllung der weiteren Vorgaben des § 29 FinStrG für einen Anzeiger […] eine strafaufhebende Wirkung erzielen kann, jedoch kann nicht die einseitige Bewertung einer Behörde einer eingereichten Erklärung den Status einer Selbstanzeige verschaffen.
Sachverhalt: