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Zur verbotenen Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte iSd § 320 StGB
Österreich ist als neutraler Staat völkerrechtlich dazu verpflichtet, neutralitätsgefährdende Handlungen auf seinem Staatsgebiet nicht zu dulden. Mit § 320 StGB besteht eine umfassende Strafbestimmung zur Umsetzung dieser Pflicht. Bisher hat die Strafbestimmung in der Praxis wenig Bedeutung erlangt, was sich aufgrund der global wie lokal zunehmenden Konflikte aktuell ändert. Nicht zuletzt durch den weiten Beitragsbegriff in der österreichischen Strafrechtsordnung können zudem zahlreiche Handlungen zumindest theoretisch unter den Tatbestand subsumiert werden, auch wenn die unmittelbare Tathandlung außerhalb Österreichs stattfindet. In diesem Beitrag werden die tatsächliche Reichweite des § 320 StGB sowie dazu bestehende Widersprüche in der Literatur näher beleuchtet.