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ASoK 2, Februar 1998, Seite 65

Muß der Arbeitnehmer an der Gefahrenermittlung und Beurteilung aktiv mitwirken?

Mitwirkungsverpflichtung leitet sich aus § 15 ASchG, dem Arbeitsvertrag und der Treuepflicht ab

Dr. Lukas Stärker

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet den Arbeitgeber unter dem Titel „Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen" zur Ermittlung und Beurteilung sämtlicher auf die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einwirkenden Gefahren sowie zur Festlegung entsprechender Schutzmaßnahmen zur Gefahrenausschaltung oder -verringerung. Dadurch wird - neben der Erfüllung der gesetzlichen (Mindest-)Standards - eine zweite Schiene des Arbeitnehmerschutzes eröffnet und der Arbeitgeber in Eigeninitiative zum Aufbau eines betriebsinternen Sicherheitssystems verpflichtet. Durch die gesetzliche Verpflichtung zur laufenden Überprüfung und Anpassung ist dieses Sicherheitssystem stets auf dem neuesten Stand zu halten.

Verantwortlich für die Duchführung und Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ist nach dem ASchG einzig und allein der Arbeitgeber. Weder auf die Arbeitnehmer, noch auf die dem Arbeitgeber vom ASchG zur Seite gestellten Hilfspersonen, wie Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner kann eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften rechtswirksam übertragen werden.

Der Arbeitgeber kann seine Aufgaben jedoch nur erfüllen, wenn auch den Arbeitn...

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