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ASoK 2, Februar 1998, Seite 78

OGH: Mitwirkungsrechte des Betriebsrates

1. Ungeachtet der Frage, ob eine erweiternde Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates durch Kollektivvertrag möglich ist, kann jedenfalls nicht vereinbart werden, daß der Wirkungsbereich des Betriebsrates einer Muttergesellschaft für den Fall eines Disziplinarverfahrens auf Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft ausgeweitet wird. Die Bedeutung der arbeitsvertraglich vereinbarten Weitergeltung eines Kollektivvertrages erschöpft sich daher in der Weitergeltung der arbeitsvertraglichen Standards, ohne daß dadurch die Rechte der Betriebsverfassung bzw. des Kollektivvertrages, die Rechte des Betriebsrates innerhalb seines Wirkungsbereiches vorsehen, weiter gelten.

2. Die Unwirksamkeit der Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates durch eine solche einzelvertragliche Vereinbarung hat jedoch nicht auch die Unwirksamkeit der vereinbarten materiellrechtlichen Kündigungsbeschränkungen zur Folge. Es ist also davon auszugehen, daß der Arbeitgeber zwar die Auflösung ohne Durchführung eines Disziplinarverfahrens vornehmen kann, dabei aber an die vereinbarten Auflösungsgründe gebunden ist.

3. Zum Ausspruch der Entlassung eines Geschäftsführers einer Tochter-GmbH, deren al...

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