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OGH: Einberufungsbefehl und Kündigung
• 1. Die Anfechtung wegen der bevorstehenden Einberufung erfaßt nur die Kündigung durch den Arbeitgeber und ist daher für eine vor Erhalt des Einberufungsbefehles durch den Arbeitnehmer wirksam vereinbarte einvernehmliche Auflösung nicht analogiefähig.
• 2. Die Unkenntnis des Arbeitnehmers von der nachfolgenden Zustellung des Einberufungsbefehles ist kein wesentlicher zur Anfechtung der gültig zustande gekommenen Auflösungsvereinbarung berechtigender Geschäftsirrtum, sondern lediglich eine fehlerhafte Einschätzung künftiger Entwicklungen im Sinne eines unbeachtlichen Motivirrtums. - (§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. h ArbVG)
( 8 Ob A 173/97 t)