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ASoK 2, Februar 1998, Seite 79

OGH: Einseitige Ruhestandsversetzung

1. Die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren.

2. Voraussetzung einer Zugangsfiktion ist eine Treu und Glauben zuwider gehende Verhinderung des rechtzeitigen Zugehens eines angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Schreibens des Arbeitgebers durch eine den Gepflogenheiten widersprechende Abwesenheit des Arbeitnehmers.

3. Von einer Zustellungsvereitelung wider Treu und Glauben kann nicht die Rede sein, wenn dem Arbeitgeber der Umstand, daß der Arbeitnehmer „auf Urlaub fahren werde", worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Entfernung von der Wohnadresse zu verstehen ist, bekannt ist, er aber dennoch am Tag nach dem Urlaubsantritt das Pensionierungsschreiben verfaßt und an den Wohnort zustellt. - (§ 20 Abs. 2 AngG)

( 9 Ob A 106/97 x)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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