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ASoK 2, Februar 1998, Seite 75

Praxishinweise zur ASchG-Anwendung

Dr. Renate Novak

• Die nach § 14 ASchG erforderliche Unterweisung der Arbeitnehmer/innen durch die Arbeitgeber/innen kann auch extern erfolgen: Arbeitgerber/innen müssen für die Unterweisung sorgen, d. h., sie können die Unterweisung selbst vornehmen, sofern sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, oder sie durch geeignete Betriebsangehörige oder durch externe Fachleute oder Einrichtungen durchführen lassen. Davon unberührt bleibt aber auch die Verantwortung der Arbeitgeber/innen für die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung.

Tagesmütter, die bei Vereinen, politischen und sozialen Organisationen oder ähnlichen Einrichtungen beschäftigt sind und in Wohnungen Dritter tätig werden, sind Arbeitnehmerinnen im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Es gelten daher die im ASchG festgelegten Arbeitgeberpflichtigen unabhängig vom Einsatzort: Tagesmütter sind nicht in einer Arbeitsstätte beschäftigt, sondern in auswärtigen Arbeitsstellen (§ 2 Abs. 3 ASchG), und sind ebenfalls in die Schlüsselzahlen bei Evaluierung, Präventivdiensten oder Sicherheitsvertrauenspersonen einzurechnen. Zu beachten ist die Verantwortung der Arbeitgeber/innen z. B. hinsichtlich der zur Verfügung gestellten und (in den Wohnungen) verwendeten A...

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