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OGH: Verschwiegenheitspflicht Disziplinarkommission
• 1. Die im Zusammenhang mit einem kollektivvertraglich vorgesehenen Disziplinarverfahren bestehende Verschwiegenheitspflicht erfaßt auch Mitglieder des Vorstandes als Mitglieder der Disziplinarkommission, auch wenn sie als Vorstandsmitglieder nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages erfaßt sind.
• 2. Der Anspruch auf Unterlassung der Herausgabe und Verteilung einer Mitarbeiter-Information, in der neben der Mitteilung der Versetzung des Arbeitnehmers eine umfängliche Darstellung des Disziplinarverfahrens samt Protokollen enthalten ist, ergibt sich schon aus der im Kollektivvertrag geregelten Verschwiegenheitspflicht, ohne daß es zur Begründung des Unterlassungsanspruches des zusätzlichen Rückgriffes auf das absolut geschützte Recht des Arbeitnehmers i. S. d. §§ 16 und 1330 Abs. 2 ABGB bedürfte. - (§§ 16, 1330 ABGB)
„Die beiden beklagten Vorstandsdirektoren der Arbeitgeberin des Klägers sind gemäß § 1 Abs. 3 des Kollektivvertrages als solche nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages erfaßt, wohl aber als Mitglieder der Disziplinarkommission. Es ist dies nicht eine Frage des persönlichen Geltungsbereiches des Kollektivvertrages in seiner Gesamtheit (§ 10 ArbVG) und a...