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ASoK 2, Februar 1998, Seite 71

Liberalisierung der Ausbilderprüfung

Lehrlingsausbildung wird durch die Ausnahme bestimmter Berufsgruppen von der Ausbilderprüfung erleichtert

Dr. Manfred Pichelmayer

Mit ist eine Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Kraft getreten, durch die es in einigen Berufssparten zu Erleichterungen bezüglich der Ausbilderprüfung gekommen ist. Aus Anlaß dieser Änderung soll die aktuelle Rechtslage dargestellt werden. In der öffentlichen Diskussion über die Lehrlingsproblematik wird immer betont, die Lehrlingsausbildung wäre zu kompliziert. Dabei kommt es zu Verwechslungen zwischen zwei grundlegend verschiedenen Voraussetzungen der Lehrlingsausbildung. Wenn ein Betrieb Lehrlinge aufnehmen möchte, ist zunächst die Frage zu klären, ob dieser Betrieb schon einmal Lehrlinge ausgebildet hat oder ob es sich um den ersten Lehrling handelt.

1. Feststellungsbescheid

Wenn ein Betrieb überhaupt noch nie Lehrlinge ausgebildet hat, muß vom Betrieb ein Feststellungsbescheid beantragt werden. Zuständig für die Durchführung dieses Feststellungsverfahrens ist die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer jenes Bundeslandes, in dem der künftige Ausbildungsbetrieb seinen Sitz hat. Der Antrag auf Erlassung eines solchen Bescheides ist gebührenfrei. Das Feststellungsverfahren ist im Berufsausbildungsgesetz (BAG) geregelt.

Im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens wird durch ein...

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