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Arbeitsruhe im Einzelhandel verfassungswidrig
Gleichheitswidrigkeit von § 22 d ARG
Mit Wirkung zum wurden die Ladenöffnungszeiten in Deutschland neu geregelt. Dem Konsumenten wurde dadurch auch an Samstagnachmittagen eine zusätzliche Einkaufsmöglichkeit geschaffen. Der österreichische Gesetzgeber sah hierin insbesondere auch für die Grenzgebiete die Gefahr, daß Teile der Kaufkraft ins Ausland abfließen würden, hingegen die Kaufkraft ausländischer Touristen am Samstagnachmittag gerade nicht genützt werden könne. Um dem entgegenzuwirken, aber vor allem auch um den Wirtschaftsstandort Österreich zu verbessern, um Österreich als Tourismusland noch attraktiver zu gestalten und um konsumentenfreundliche Einkaufsregelungen zu schaffen, wurden in Österreich ebenfalls durch BGBl. I Nr. 4/1997 die Ladenöffnungszeiten an Samstagen bis 17.00 Uhr ausgedehnt.
Mit der Verlängerung der Ladenöffnungszeiten ging jedoch zugleich eine Mehrbelastung von im Verkauf Beschäftigten einher, die sich vor allem in der durch das Arbeitsruhegesetz festgelegten Wochenendruhe auswirkte. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit der Einfügung des § 22 d in das Arbeitsruhegesetz. Danach ist es auf der einen Seite gestattet, die Arbeitnehmer, die von der Verlängerung der Öffnungszeiten betroffen sind, im Rahmen der erlau...