Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 6, Juni 1998, Seite 202

Zur Verfassungswidrigkeit des § 22 d Abs. 2 ARG - eine Replik

Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold und Michael Friedrich

In ASoK 1998, 42 ff. haben wir die Ansicht vertreten, § 22 d Abs. 2 ARG verstoße sowohl gegen das Grundrecht der Erwerbsfreiheit als auch gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitssatz. Durch diese Aussage haben wir die Kritik von Hesse, einem Mitarbeiter im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts, hervorgerufen, welcher der Meinung ist, daß, sofern man in § 22 d Abs. 2 ARG überhaupt einen Eingriff in den Schutzbereich der unternehmerischen Erwerbsfreiheit sehen könne, dieser verhältnismäßig und daher rechtmäßig sei. Diese Kritik kann nicht unkommentiert bleiben.

Zunächst ist festzustellen, daß Hesse auf wesentliche Aspekte unserer Argumentation nicht eingeht. Er beschränkt sich unter dem Titel „§ 22 d ARG verfassungswidrig?" auf die Frage, ob besagte Vorschrift der unternehmerischen Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG widerspreche. Vollkommen unberücksichtigt bleiben jedoch die Erwerbsfreiheit der unselbständig Beschäftigten sowie das Problem der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 B-VG. Daß Hesse auf diese Aspekte nicht eingeht, erscheint nicht grundlos.

Ein wesentlicher Teil seiner Argumentation basiert auf der Aussage, daß § 22 d Abs. 2 ARG nicht bzw. „nur unter gewissen Annahmen", die er nicht näher bezeichnet, in den Schutzberei...

Daten werden geladen...