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ASoK 12, Dezember 1997, Seite 374

Ausgewählte Rechts- und Praxisfragen zur neuen GSVG-"Werkvertragsregelung"

Neuer Versicherungstatbestand ab 1. 1. 1998

Franz Schrank

Mit tritt für sonstige, d. h. keinen anderen Versicherungstatbeständen unterliegende, selbständige Erwerbsarbeit ein neuer Versicherungstatbestand in Kraft, nämlich jener nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Damit werden als selbständige Arbeit und gewerbliche Tätigkeiten insbesondere auch Werkvertragsaktivitäten erfaßt, aber auch ein wesentlicher Ausschnitt von Erwerbstätigkeiten auf Grund freier Dienstverträge. Derartige Erwerbsarbeit ist, soweit sie nicht gemäß § 539 a ASVG richtigerweise als Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 4 ASVG anzusehen ist, versicherungsrechtlich nicht Sache der Auftraggeber, sondern ausschließlich des Auftragnehmers. Versicherungspflichtig ist jeweils nicht der einzelne Vertrag, sondern die selbständige Erwerbsarbeit als solche, in Fällen mehrerer Verträge also deren „Summe". Zuständig für diese Versicherung ist das GSVG, also die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Die Versicherung erfaßt die Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Unfallversicherung.

Nachfolgender Beitrag zeigt nicht nur auf, daß auch diese Neuregelung beachtliche Abgrenzungs- und sonstige Auslegungsprobleme enthält, sondern versucht auch, Wege für die juristisch möglichst zufriedenstellende Lösung aufzuzeigen. Daß nicht alle möglichen Rechtsfragen angesprochen werden können und es vielfach nur um eine erste Orientierung geht, liegt angesichts der Neuheit des Rechtsstoffs und der vorgegebenen Platzbeschränkungen auf der Hand. Der Beitrag konzentriert sich daher auf die grundlegenden Abgrenzungsfragen und die Reichweite und Dauer der Ausnahmen von der neuen Versicherung.

1. Welche Erwerbsarbeit ist vom neuen Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich erfaßt?

Anders als bei den meisten bisherigen Versicherungstatbeständen des GSVG knüpft der neue Tatbestand unmittelbar an die Erwerbsarbeit als solche bzw. an deren steuerliche Zuordnung, statt an die Zugehörigkeit zu den diversen Kammern, an. Letztere spielt nur mehr bei den Ausnahmen eine (wenn auch wichtige) Rolle. In die spezielle, weil mit Besonderheiten ausgestattete und grundsätzlich gegenüber anderen Versicherungstatbeständen subsidiäre GSVG-Pflichtversicherung einbezogen werden nämlich ab „selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen".

Diese relativ komplexe Legaldefinition wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf, geht man - was im Zweifel nötig ist - davon aus, daß keines ihrer Elemente überflüssig ist:

a) Selbständige Erwerbstätigkeit als Grunderfordernis

Dieses Grunderfordernis ist zweifelsohne als Abgrenzung bzw. in Kontrast zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zu sehen. Vorwiegend unselbständige oder sonst in § 4 Abs. 1 ASVG erfaßte - wenn auch in der Folge gänzlich oder teils ausgenommene - S. 375Erwerbsarbeit ressortiert ins ASVG und wird ungeachtet ihrer Bezeichnung und (allenfalls unrichtigen) steuerlichen Beurteilung oder Zuordnung nicht vom GSVG erfaßt.

Hinsichtlich der Einbeziehung neuer Erwerbsformen ist die erforderliche Selbständigkeit vor allem bei Werkverträgen oder freien Dienstverträgen gewährleistet. Aber auch andere vertragliche Grundlagen wie urheberrechtliche Autorenverträge oder Verträge, die zu Erwerbstätigkeiten berechtigen, aber nicht verpflichten, wie dies im nebenberuflichen Akquisitionsbereich nicht selten vorkommt, werden regelmäßig die erforderliche Selbständigkeit begründen. Daß die Selbständigkeit vielfach eine nur relative sein wird, also durchaus Abstufungen zugänglich ist, liegt auf der Hand und ändert an der Erfüllung des Grunderfordernisses nichts, solange vorwiegende Selbständigkeit, insbesondere also vorwiegende persönliche Unabhängigkeit, vorliegt. Auch bloß dienstnehmerähnliche Beschäftigungen im Sinne des vom VfGH aufgehobenen § 4 Abs. 5 ASVG werden diese Anforderung typischerweise (gerade) noch erfüllen.

Von praktischer Bedeutung ist dieses Grunderfordernis bei Erwerbsarbeit, die an sich vom ASVG erfaßt, aber letztlich durch besondere Ausnahmen versicherungsfrei gestellt S. 376ist. Es setzt aber auch der Sozialversicherungsrelevanz von Steuerverordnungen und -erlässen entsprechende äußerste Grenzen. Was unter zivilrechtlichen Aspekten keine vorwiegend selbständige, also im wesentlichen persönlich unabhängige Erwerbsarbeit darstellt, kann auch durch steuerrechtliche Zuordnung(sänderung)en nicht GSVG-pflichtig werden.

b) Was bedeutet das Erfordernis einer „betrieblichen Tätigkeit"?

Der Gesetzgeber begnügt sich bei der neuen Pflichtversicherung nicht mit der Anknüpfung an jegliche selbständige Erwerbstätigkeit, sondern verlangt die Erzielung bestimmter steuerrechtlicher Einkünfte „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit", ohne nähere Hinweise zu geben, was er mit diesem Zusatzelement meint, das weder für die Abgrenzung von Selbständigkeit und Unselbständigkeit noch für die neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb ebenfalls erfaßte Einkunftsart selbständige Arbeit im Sinne des EStG wirklich wesensnotwendig ist. Die Gesetzesmaterialien verweisen zum Begriff „betriebliche Tätigkeit" lediglich darauf, daß er an einkommensteuerrechtliche Regelungen anknüpfe, und begründen seine Aufnahme mit dem Abstellen der Versicherungspflicht auf diesen Begriff mit dem weiteren Hinweis, daß Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sind.

M. E. liegt die juristische Bedeutung der Aufnahme des Erfordernisses einer betrieblichen Tätigkeit bereits in den Versicherungstatbestand in folgendem:

Zunächst einmal in der notwendigen Abgrenzung zu selbständiger Erwerbsarbeit auf Grund freier Dienstverträge im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG. Neben freien Dienstverträgen, die im wesentlichen persönlich erfüllt werden (was künftig für die Zuordnung zu § 4 Abs. 4 ASVG erforderlich ist, wie dessen Neudefinition durch das ASRÄG zeigt), gibt es auch solche, bei denen dies nicht zutrifft, wo sich der Auftragnehmer also nur unwesentlich persönlich betätigt, weil er sich wesentlich vertreten läßt, also die menschliche Arbeitskraft eines anderen oder anderer für seine wirtschaftlichen Zwecke einsetzt. Vor allem aber geht es um jene freien Dienstverträge, bei denen der Dienst- bzw. Auftragnehmer über die jeweils wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt, daher, weil er menschliche Arbeitskraft und sachliche Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zusammenfaßt, betrieblich tätig wird und somit aus dem Versicherungstatbestand des § 4 Abs. 4 ASVG auf Grund dessen engerer Neudefinition herausfällt. Keine dieser beiden Formen selbständiger Arbeit auf Grund freier Dienstverträge unterliegt ab dem ASVG. Die daraus erzielten Einkünfte werden aber dennoch solche aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG sein.

• Im ersten Fall wird regelmäßig dennoch keine betriebliche Tätigkeit und damit auch bei Überschreiten der Versicherungsgrenze keine GSVG-Pflicht vorliegen bzw. werden die daraus erzielten Einkünfte einer betrieblichen Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht zuzurechnen sein, weil es am Einsatz eigener Betriebsmittel mangelt.

• Im zweiten Fall liegt indessen wegen der Kombination von Arbeitskraft und Betriebsmitteln so etwas wie eine betriebliche Organisation und damit eine betriebliche Tätigkeit vor.

Darüber hinaus kann sonstige, also nicht auf freien Dienstverträgen beruhende, selbständige Erwerbsarbeit richtigerweise ebenfalls nur dann als betriebliche Tätigkeit und damit als dem § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegend gewertet werden, wenn sie nicht nur persönlich selbständig, sondern auch mit wesentlichen eigenen Betriebsmitteln ausgeübt wird; erst diese Kombination begründet die für die Versicherungspflicht notwendige, S. 377über die Einzeltätigkeit hinausgehende, eine gewisse Konstante darstellende betriebliche Struktur, auf deren notwendige Existenz im Ergebnis auch die Gesetzesmaterialien hinweisen. Eine solche kann wohl auch im regelmäßigen Heranziehen eigener Mitarbeiter verstärkt oder ausnahmsweise auch begründet werden, insbesondere dort, wo sachliche Mittel keine wesentliche Bedeutung haben.

In gewisser Hinsicht ist das Erfordernis einer betrieblichen Tätigkeit und damit einer gewissen zumindest typischen Kontinuität, wie sie den sonstigen Selbständigen-Sozialversicherungen aus auch leistungsrechtlichen Gründen eigen ist, logische Folge davon bzw. notwendiges Ersatzkriterium dafür, daß die Versicherungspflicht nicht mehr wie die seinerzeitige bloß dienstnehmerähnliche Beschäftigung an einzelne Vertragsbeziehungen anknüpft und Kammermitgliedschaften oder sonstige formelle Umstände bewußt kein Anknüpfungskriterium mehr sind. Im übrigen erleichtert das Erfordernis einer betrieblichen Tätigkeit eine sachgerechte Dauer (Beendigung) der Pflichtversicherung in jenen Fällen, in denen noch nach deren Einstellung Einkünfte fließen, die steuerrechtlich als solche aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb gewertet werden.

• In Fällen von Vortragenden-Aktivitäten, schriftstellerischen oder wissenschaftlichen Aktivitäten wird daher eine betriebliche Tätigkeit immer dann vorliegen, wenn der Erwerbstätige über die notwendigen Hilfsmittel (Fachliteratur, PC, Fax, Kopierer etc.) selbst verfügt. Hat ein Buchautor aber seine Arbeit als solche eingestellt und fließen nur mehr Tantiemen, ohne daß er sich neuen Projekten widmet, erscheint die betriebliche Tätigkeit damit eingestellt, sodaß auch die Versicherung enden müßte, obwohl er steuerrechtlich noch lange Zeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht.

• Bei reinen Aufsichtsratsfunktionen fehlt es zumindest in der Regel von vornherein an der Zusammenführung der selbständigen menschlichen Arbeit mit eigenen Betriebsmitteln, sodaß sie nicht nur dem § 4 Abs. 4 ASVG (mangels eines freien Dienstvertrages) nicht unterliegen, sondern auch nicht dem neuen § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

• Das notwendige Zusammenführen von selbständiger Arbeit und sachlichen Mitteln ist wohl auch bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft erfüllt, wenn der Gesellschafter auch tatsächliche Tätigkeiten entfaltet (und nicht einem anderen Versicherungstatbestand unterliegt). Bloße Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, und zwar auch Mehrheitsgesellschafter, erfüllen indessen das Kriterium der selbständigen Arbeit nicht und unterliegen daher auch nicht subsidiär dem § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

c) Erzielung von Einkünften im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988

Sowohl aus dem Wortlaut der Legaldefinition als auch aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß die Erzielung bestimmter Arten steuerrechtlicher Einkünfte nur ein Tatbestandselement ist, das zusätzlich erfüllt sein muß und insofern der Einschränkung der vom GSVG erfaßten neuen selbständigen Erwerbstätigkeiten dient. Nur jene betrieblichen selbständigen Erwerbstätigkeiten sind nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert, deren Einkünfte zugleich steuerrechtlich solche aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 oder aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988 sind.

Dagegen wäre der Schluß, daß allein das Erzielen solcher steuerrechtlich zugeordneter Einkünfte (subsidiär) auch zur Pflichtversicherung führt, eindeutig verfehlt, wie das bereits erwähnte Beispiel der Aufsichtsratsmitglieder zeigt, deren Tantiemen Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind, bei denen aber mangels eigener Betriebsmittel regelmäßig keine betriebliche Tätigkeit im dargestellten Sinne vorliegen wird. Daß in den meisten Fällen solcher Einkünfte auch die anderen Tatbestandselemente erfüllt sein werden, mag zwar zutreffen, erübrigt aber nicht die kumulative Prüfung aller Versicherungsvoraussetzungen.

Soweit Einkünfte steuerrechtlich jedoch z. B. solche aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG), Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 29 EStG) S. 378darstellen, begründet auch die ihr allenfalls zugrundeliegende selbständige „betriebliche" Arbeit (im Falle von Kapitalvermögen die Arbeit anderer) keinen von der neuen GSVG-Pflichtversicherung erfaßten Tatbestand. Insofern liegt nach wie vor keine umfassende Einbeziehung aller Erwerbseinkommen vor, insbesondere auch nicht bei tatsächlich geleisteter selbständiger Arbeit, wie dem Organisieren von Kapitaleinsätzen oder Vermietungen.

Künftige Änderungen einkommensteuerrechtlicher Zuordnungen führen nicht automatisch zu versicherungsrechtlichen Konsequenzen, weil § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG explizit auf das EStG 1988, BGBl. Nr. 400, abstellt und die Dynamik im Wege eines Hinweises auf die jeweils geltende Fassung fehlt.

Daß der neue GSVG-Versicherungstatbestand im Gegensatz zu den bisherigen GSVG-Tatbeständen das Erzielen von Einkünften, also letztlich von Gewinnen, verlangt, erklärt sich wohl im wesentlichen aus den allein für diesen neuen Tatbestand geltenden Versicherungsgrenzen. Welchen Einfluß Verlustjahre haben, wird daher nachfolgend im Kontext der Versicherungsausnahmen zu erörtern sein. Steuerrechtliche „Liebhaberei"-Tätigkeiten können jedoch mangels Zuordnung zu den notwendigen Einkunftsarten weder die neue Pflichtversicherung begründen noch in deren Beitragsgrundlagen zulässigerweise einfließen.

Grundsätzlich erfaßt vom neuen GSVG-Versicherungstatbestand sind daher im dargestellten Sinne und unter Vorausberücksichtigung der wichtigsten Ausnahmen betriebliche Tätigkeiten wissenschaftlicher, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Art, von Unternehmensberatern, Versicherungsmathematikern, Bildberichterstattern und Journalisten, Dolmetschern und Übersetzern, therapeutischen Psychologen, vor allem aber alle gewerbebetrieblichen Tätigkeiten ohne entsprechende Wirtschaftskammermitgliedschaft. Als betriebliche Tätigkeit wird auch die Arbeit/Mitarbeit von an Kapitalgesellschaften wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 EStG Beteiligten anzusehen sein, sofern sie keine ASVG- oder sonstige GSVG-Pflichtversicherung begründet, weil das Erfordernis der betrieblichen Tätigkeit hier durch die Verknüpfung menschlicher Arbeit und die beteiligungsmäßige Verfügung über wesentliche Betriebsmittel hergestellt wird.

2. Die wichtigsten Ausnahmen und ihre Rechtsfragen

a) Subsidiarität des neuen GSVG-Versicherungstatbestandes

Unter den neuen Versicherungstatbestand fallen von vornherein jene betrieblichen selbständigen Erwerbstätigkeiten nicht, die schon einem anderen Versicherungstatbestand des GSVG (Kammermitgliedschaft infolge einschlägigen, nicht ruhend gemeldeten Gewerbescheines) oder eines anderen Bundesgesetzes unterliegen. Allerdings verlangt das Gesetz für die sich aus dieser Subsidiarität ergebende Ausnahme, daß die andere (und damit vorrangige) „Pflichtversicherung ... in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist".

Mit dieser Textierung bzw. diesem Erfordernis, daß die andere Pflichtversicherung bereits eingetreten sein muß, soll den Gesetzesmaterialien zufolge „eine eindeutige Zuordnungsregelung dahingehend getroffen werden, daß eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nur dann nicht eintritt, wenn eine faktische (Beitragsvorschreibung) oder bescheidmäßige Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG (insbesondere § 4 Abs. 4 ASVG) vorliegt." Dieser Auslegung kann ich mich aus folgenden Gründen nicht anschließen:

Geht man davon aus, daß jedenfalls nach bisherigem unstrittigem Verständnis alle Pflichtversicherungen ohnedies ipso iure eintreten, sind diese Zusatzerfordernisse im Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht gedeckt, weil es ihrer zum Eintritt einer willens- und S. 379anmeldeunabhängigen Pflichtversicherung nicht bedarf. Aber auch sachlich ist es schlichter (und wohl auch verfassungswidriger) Unsinn, daß etwa z. B. im Falle eines ASVG-pflichtigen freien Dienstvertrages eine rechtswidrige Nichtanmeldung durch den Dienstgeber zur GSVG-Versicherung führen soll.

Bleiben noch jene Fälle, in denen die Zuordnung zu z. B. § 4 Abs. 4 ASVG oder zum nachrangigen § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG rechtlich unklar ist, obwohl sie wegen des (erst durch den Sozialausschuß eingeführten) Betriebsmittelkriteriums in § 4 Abs. 4 ASVG und mittelbar auch in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eher selten sein werden. Auch hier können aber unter rechtsstaatlichen Aspekten weder die Beitragslasten (beim ASVG geteilt, beim GSVG allein beim Versicherten) noch die Leistungsansprüche zulässigerweise einfach durch unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. daraus resultierende faktische Maßnahmen verschoben werden. Dies trägt auch der geänderte Wortlaut der Subsidiaritätsklausel in § 4 Abs. 4 ASVG im übrigen nicht, weil die Subsidiarität gerade gegenüber § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeschlossen ist und es im übrigen auch dort genügt, daß der freie Dienstnehmer auf Grund der Tätigkeit bereits anderweitig „versichert" ist, was im Ipso-iure-Pflichtversicherungssystem unabhängig von Anmeldungen, Beitragsvorschreibungen und Bescheiden zutrifft und regelmäßig auch eindeutig beurteilbar ist. Aber auch unter leistungsrechtlichen Schutzaspekten bedarf es nicht wirklich einer von faktischen „Versicherungshandlungen" abhängigen Subsidiarität, da eine der in Frage kommenden Versicherungen letztlich immer greift.

b) Kommanditisten, nicht aber sonstige Gesellschafter

Wurden im Rahmen einer an sich alle Kriterien der selbständigen betrieblichen Erwerbstätigkeit erfüllenden Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von einem Kommanditisten einer KG oder KEG Gesellschafter-Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb erzielt, tritt nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG keine Pflichtversicherung ein. Auf Höhe oder Relation des Kommanditanteils kommt es offenbar nicht an. Die Nichterfassung von Kommanditisten-Gesellschaftern liegt gewissermaßen auf der bisherigen Linie des GSVG, das nur Komplementäre erfaßt.

Im Gegensatz dazu können an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligte, die für diese selbständig (insbesondere im Rahmen eines freien Dienstvertrages) tätig sind, auch wenn sie nicht zu Geschäftsführern bestellt sind, von § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfaßt sein, nämlich insbesondere dann, wenn etwa eine GmbH nicht Mitglied der Wirtschaftskammer ist oder im Falle einer solchen Mitgliedschaft keine Geschäftsführereigenschaft vorliegt. Die steuerrechtliche Beteiligungsgrenze von mehr als 25% (§ 22 Z 2 EStG) wird aber an der Möglichkeit, bis zu unter 50% allenfalls auch ein ASVG-pflichtiges normales Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu haben, nichts geändert haben, weil die steuerrechtliche Einkünftezuordnung, wie oben gezeigt, nur ein Element des neuen GSVG-Versicherungstatbestandes und dieser überdies allen anderen Versicherungen gegenüber subsidiär ist. Unter diesem Aspekt der Einbeziehung von an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligten, tatsächlich selbständig Erwerbstätigen erscheint aber der Ausschluß ebensolcher Kommanditisten verfassungsrechtlich nicht unproblematisch.

c) Kammerzugehörige Berufe, Journalisten und Künstler

Bis zum ausgenommen und nach den bisherigen Bestimmungen weiterhin versichert sind nach § 273 Abs. 3 GSVG die bisher von § 2 FSVG oder § 3 Abs. 3 GSVG erfaßten kammerzugehörigen Freiberufler, weiters die hauptberuflich freiberuflich tätigen Journalisten und die ebensolchen bildenden Künstler. Auch für sonstige, z. B. bloß nebenberufliche Kunstschaffende, oder alle nicht bildenden Künstler wird der neue Versicherungstatbestand erst mit wirksam, sodaß sie bis dahin S. 380ausgenommen sind. Das weitere Schicksal der Sozialversicherung der Freiberufler richtet sich ab dem Jahr 2000 nach dem jeweiligen Kammerantrag, soweit gleichwertige Leistungsansprüche bestehen (§ 5 GSVG). Zu beachten sind aber auch die besonderen Übergangsbestimmungen des § 273 Abs. 4 bis 6 GSVG.

d) Bisher nach § 4 Abs. 3 ASVG Versicherte

Da die Selbständigen-Pflichtversicherungen nach § 4 Abs. 3 ASVG erst Ende 1999 außer Kraft treten, bleiben sie bis dahin im Sinne der Subsidiarität vom neuen Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen. Die am Ausgenommenen sind zwar ab nach dem neuen GSVG-Tatbestand pensionsversichert, bleiben jedoch weiterhin so lange in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG versichert, als sie dieselbe selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eintritt (wobei die Pensionierung nicht als solche gilt).

e) Nichterreichen der jeweiligen Versicherungsgrenze

Abweichend vom sonstigen System des GSVG sind vom neuen Versicherungstatbestand jene selbständig betrieblich Erwerbstätigen ausgenommen, deren Beitragsgrundlage bestimmte Grenzbeträge nicht übersteigt.

Diese im GSVG für die Kranken- und Pensionsversicherung normierte Ausnahme wirkt möglicherweise nicht für den Bereich der Unfallversicherung, da die in § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG verfügte Unfallversicherung jene gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen erfaßt, die nicht den Ausnahmebestimmungen des § 5 GSVG unterliegen, und die sich aus zu niedrigen Einkünften ergebende Ausnahme in § 4 GSVG normiert ist. Dagegen läßt sich freilich einwenden, daß der Verweis auf § 5 GSVG nur Klarstellungsfunktion hinsichtlich dieser Berufsgruppen hat, also nichts daran ändert, daß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG von vornherein ausdrücklich nur pflichtversicherte Personen erfaßt, was aber bei den nach § 4 GSVG Ausgenommenen nicht zutrifft. Insofern dürften wir es also mit einer vollwertigen Versicherungsgrenze zu tun haben.

Auf den ersten Blick erstaunt, daß die Ausnahme nicht direkt auf die Höhe der entsprechenden Einkünfte abstellt, sondern auf die Beitragsgrundlage. Berücksichtigt man freilich, daß die Ausnahmen nicht auf die „Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 GSVG" abstellen, sondern darauf, daß die Beitragsgrundlage das 12fache des dort genannten Betrages nicht übersteigt, wird bereits deutlich, daß es nur auf die tatsächliche Höhe der entsprechenden Einkünfte im Sinne der näheren Präzisierungen des § 25 Abs. 1 bis 3 GSVG ankommt. Daß nicht die Mindestbeitragsgrundlage als solche gemeint sein kann, ergibt sich auch aus dem Zweck der Ausnahmebestimmung, weil sie ansonsten ja nie greifen könnte und daher überflüssig wäre, ein Aspekt, der m. E. auch für die Folgejahre zu beachten ist, da die Versicherungsausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG jedenfalls dem Wortlaut nach nicht auf das erste Tätigkeitsjahr eingeschränkt ist.

Eingeengt wird die Versicherungsausnahme - an sich systemwidrig, aber offenbar bewußt mit der Möglichkeit einer Art anmeldebedingter Pflichtversicherung trotz Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes - durch § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG. Wenn danach die Kranken-Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit beginnt, muß man dem Gesetz in seinem Regelungszusammenhang an sich den Beginn einer betrieblichen, nicht von einer Ausnahme erfaßten Tätigkeit unterstellen. Ob die Grenzbetragsausnahme zutrifft oder nicht, hängt letztlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit ab und wird sich daher in vielen Fällen nicht von Anfang an klar entscheiden lassen, was vor allem in der Krankenversicherung aus Gründen S. 381des Leistungsschutzes sozialpolitisch kaum erträglich ist. Die Gesetzesmaterialien verstehen daher den § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG ohne nähere Begründung als Möglichkeit, die Kranken-Pflichtversicherung „auf Antrag zu begründen", obwohl dieses Problem systemkonformer mit den Mitteln der (nur geringfügig modifizierungsbedürftigen) Formalversicherung (§ 14 GSVG) zu bewältigen gewesen wäre. Hiebei wird offenbar die nach § 18 GSVG rechtzeitige Anmeldung als Antrag gewertet. Ohne rechtzeitige Anmeldung bleibt es auch nach den Materialien bei der Ausnahme, wenn sie letztlich zutrifft. Wird die eindeutig als Jahresgrenze zu verstehende Versicherungsgrenze überschritten, bestätigt der zweite Halbsatz des § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG, daß die Versicherung mit Beginn der entsprechend erfolgreichen betrieblichen Tätigkeit eintritt, in Folgejahren daher erst mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird.

Die Ausnahme infolge Nichtübersteigens der Versicherungsgrenze ist - verfassungsrechtlich m. E. unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes äußerst problematisch, weil keine einheitliche Grenze gewählt wurde und die unterschiedlichen Grenzen - nicht auf den Leistungsbedarf, sondern offenbar ausschließlich auf die Finanzierungsfähigkeit abstellend - differenziert danach geregelt sind, welche sonstigen Erwerbstätigkeiten jemand ausübt und ob er schon in Pension ist oder nicht, mit dem paradoxen Ergebnis, daß schon anderweitig Versicherte früher einbezogen werden als jene, bei denen der Schutzbedarf größer ist:

Nicht-Pensionisten, die nur im Rahmen des neuen Versicherungstatbestandes erwerbstätig sind, haben eine Versicherungsgrenze von 88.800 S jährlich, wenn also ihre Beitragsgrundlage (= Einkünfte bzw. Gewinn aus dieser Tätigkeit, unter Beachtung der Hinzurechnungen und Verminderungen im Sinne des § 25 Abs. 2 GSVG) diesen Betrag nicht übersteigt (§ 4 Abs. 1 Z 5 GSVG).

Wer auch sonst - außerhalb des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG, also insbesondere unselbständig oder im Rahmen freier Dienstverträge nach § 4 Abs. 4 ASVG - erwerbstätig oder Pensionist ist, hat eine Versicherungsgrenze von nur 45.960 S (1998) an Einkünften aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 1 Z 6 GSVG).

Wer gleichzeitig schon nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG versichert ist, kommt überhaupt nicht in den Genuß einer Ausnahme, mit der Folge, daß auch der Z 4 unterliegende Nebeneinkünfte immer auch die GSVG-Pflichtversicherung und -Beitragspflicht auslösen.

Das zentrale Auslegungsproblem dieses Ausnahmetatbestandes dürfte die Frage werden, ob er nur zu Beginn einer solchen selbständigen betrieblichen Erwerbstätigkeit wirkt oder auch nach eingetretener Pflichtversicherung bei Herabsinken der Einkünfte unter die Versicherungsgrenze greift, zumindest in Verbindung mit einer entsprechenden Abmeldung. Die Gesetzesmaterialien sprechen dieses Problem zwar nicht an, doch ist aus Fachkreisen zumindest gerüchteweise zu hören, daß angeblich nur die erste Variante intendiert sei, mit der Folge, daß man eben auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage Beiträge weiterleisten müsse und nur durch eine mehr oder weniger dauerhafte Einstellung der betrieblichen Tätigkeit aus der GSVG-Versicherung wieder herauskomme. Eine solche Sicht ist nach dem Gesamtsystem des GSVG nicht geboten. Sie würde überdies m. E. nicht nur die grundlegend unterschiedliche Bedeutung von Ausnahmetatbeständen einerseits und Mindestbeitragsgrundlagenbestimmungen andererseits verkennen, sondern auch zu unerträglichen Gleichheitswidrigkeiten führen, die eine sachgerechte und verfassungskonforme Interpretation zu vermeiden hat:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 bzw. Abs. 2 Z 6 GSVG endet die Pflichtversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der Ausnahmegrund eintritt. Daß dies bei der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anders sein sollte, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch sachlich ist seine Anwendung durchaus möglich, weil die Versicherungsgrenze als Jahresgrenze zu verstehen ist und sich daraus in Fällen aufrechter betrieblicher Tätigkeit der 31. Dezember als Endzeitpunkt ergibt.

S. 382Versteht man im Sinne einer harmonisierenden, den Regelungszusammenhang berücksichtigenden Auslegung die für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG geschaffene besondere Beendigungsbestimmung nur als Norm, welche den Endzeitpunkt pflichtiger, nicht ausgenommener betrieblicher Tätigkeiten je nach fristgerechter oder nicht fristgerechter Abmeldung näher regelt, läßt sie die vorzeitige Beendigung infolge Eintritts eines Ausnahmegrundes unberührt bzw. deckt sich mit deren Ergebnis (Ende des Kalenderjahres). Dies ist auch unter leistungsrechtlichen Aspekten durchaus erträglich, weil sich Leistungsschutz und Beitragsentrichtungen für die Krankenversicherung über die Formalversicherung nach § 14 GSVG zufriedenstellend bewältigen lassen und letztere für die Pensionsversicherung die Geltung der Ausnahmegründe ausdrücklich unberührt läßt, sodaß es auch nicht zum sachlich ungerechtfertigten Erwerb von Pensionsversicherungszeiten kommen kann. Für einen dauerhaften Verbleib in der Pensionsversicherung auch bei Unterschreiten der Jahresversicherungsgrenze besteht jedenfalls auch unter Systemaspekten kein Anlaß, handelt es sich doch auch bei § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG um eine Ipso-iure-Pflichtversicherung und um keine freiwillige, durch bloßes Unterlassen der Abmeldung dauerhaft steuerbare Versicherung.

f) Altersausnahmen

In der subsidiären Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind für den Bereich der Pensionsversicherung - nicht also grundsätzlich in der Kranken- und Unfallversicherung - überdies all jene Personen ausgenommen, die am das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) erreicht haben, zu diesem Zeitpunkt also bereits das 57. (Mann) bzw. 55. (Frau) Lebensjahr vollendet haben.

Wer indessen am als über 50jähriger noch keine oder weniger als 180 Beitragsmonate in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben hat, kann sich in der Pensionsversicherung von der Pflichtversicherung durch rechtzeitigen Antrag befreien lassen, rückwirkend ab (für alle danach liegenden Zeiten), mit der Maßgabe, daß dieser Befreiungsantrag trotz rechtskräftigen Befreiungsbescheides noch solange widerrufen werden kann, als er sich nicht bereits auf eine Pensionsleistung ausgewirkt hat, längstens jedoch bis zum . Der Befreiungsantrag muß spätestens binnen einem Jahr ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfolgen, spätestens jedoch bis gestellt sein.

g) Teilausnahmen bei mehrfacher Versicherung

In der Krankenversicherung sind noch bis zum Jahr 2000 all jene Personen ausgenommen, die bereits nach dem ASVG oder B-KUVG krankenpflichtversichert sind (z. B. als Dienstnehmer, als Pensionist, als Arbeitslosengeldempfänger). Ab 2000 greift diese Ausnahme nur, wenn Beiträge schon nach anderen Gesetzen auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage bezahlt werden.

In der Pensionsversicherung gilt zwar bereits jetzt die sog. Mehrfachversicherung, doch ist sie insofern abgeschwächt, als keine GSVG-Beiträge zu leisten sind, wenn bereits nach dem ASVG die Höchstbeitragsgrundlage erreicht ist, ansonsten besteht GSVG-Beitragspflicht nur bis zur Differenz auf diese.

In der Unfallversicherung bestehen diese Teilausnahmen nicht, sodaß hier der Grundsatz der beitragsrechtlich ungebremsten Mehrfachversicherung voll greift.

VON DR. FRANZ SCHRANK

Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank lehrt am Institut für Arbeitsrecht der Universität Wien und ist Leiter der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Steiermark.

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