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OGH: Persönliche Abhängigkeit
• 1. Bei der Gesamtwürdigung der einzelnen Merkmale eines Vertragsverhältnisses, die für eine ausgeprägtere oder weniger ausgeprägte Abhängigkeit sprechen, darf nicht ein einzelnes Merkmal (z. B. die Arbeitspflicht) herausgegriffen werden, das alle anderen Merkmale überwiegt.
• 2. Bei der Beurteilung, ob persönliche Abhängigkeit vorliegt, kommt es vornehmlich auf die praktische Handhabung des Vertragsverhältnisses an. Sollte daher bei einer kleinen Gruppe von Verkaufsmitarbeitern, d. h. wenig mehr als sechs bis acht, deren Anwesenheit praktisch erwartet worden sein, so wird von einer gewichtigen persönlichen Abhängigkeit im Sinne einer Pflicht zur Anwesenheit auszugehen sein, eher als bei einer deutlich größeren Gruppe von Verkaufsmitarbeitern, bei denen möglicherweise nur mehr eine lockere Absprache unter mehreren Verkaufsmitarbeitern ausgereicht haben könnte, um die Anwesenheit von sechs bis acht Verkaufsmitarbeitern nach den Erwartungen des Arbeitgebers zu gewährleisten. - (§ 1151 ABGB)
( 8 Ob A 2359/96 m)