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ASoK 12, Dezember 1997, Seite 405

OGH: Betriebszugehörigkeit

1. Für die Beurteilung der Qualifikation als selbständiger oder unselbständiger Handelsvertreter kommt es in erster Linie auf die persönliche Selbständigkeit im Gegensatz zur Einordnung in den Organismus des Unternehmens und die dienstliche Bindung und Unterordnung S. 406unter den Willen des Unternehmers an; dabei ist aber die räumliche Bindung an die Betriebsstätte nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Bedeutung kommt weiters der Frage zu, ob der Betroffene nur für diesen Vertragspartner arbeitet, ob er Weisungen unterworfen ist, ob die mit der Verrichtung der übertragenen Geschäftsbesorgung verbundenen Auslagen vom Unternehmer getragen werden und ob Berichtspflicht und Weisungsgebundenheit bestehen.

2. Wesentlich für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 ArbVG erfüllt sind, ob also ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Betriebes beschäftigt ist, ist in welchem Ausmaß eine Eingliederung in den Betrieb erfolgt. Selbst im Ausland tätige Arbeitnehmer mit fremder Staatsbürgerschaft können in einer so engen Beziehung zum Betrieb stehen, daß sie als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden können. - (§ 36 Abs. 1 ArbVG)

„Die Frage der Zugehörigkeit von im Ausland tätigen Dienstnehmern zu einem inländischen Betrie...

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