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Zur Kündigung von Dienstwohnungen
• Zur Kündigung von Dienstwohnungen
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 MRG sind Wohnungen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen überlassen werden, vom sachlichen Anwendungsbereich des MRG ausgenommen. Die Reichweite dieser Ausnahmebestimmung sowie die Regeln, nach denen die Wohnungsbenutzung aufgekündigt werden kann, sind Gegenstand der Ausführungen von Wolf (ecolex 1997, 790). Die vom OGH zur Beendigung der Überlassung von Wohnraum vertretene Auffassung lehnt er ab und schlägt eine differenzierende Lösung vor. Nach dieser sollen „gemischte" Verträge, bei denen die Merkmale des Arbeitsvertrages im Vordergrund stehen, nach den Kündigungsbestimmungen des Arbeitsrechts aufzulösen sein; jene, bei denen die mietrechtlichen Bestimmungen im Vordergrund stehen, nach mietrechtlichen Bestimmungen. Liegen zwei grundsätzlich selbständige Verträge vor, sollen die Beendigungsregelungen des jeweiligen Vertragstyps zur Anwendung gelangen.