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OGH: Austrittsgrund
• Die trotz aufrechten Bestandes einer entsprechenden Vereinbarung nur teilweise erfolgte Auszahlung des darin festgelegten Entgelts stellt eine Entgeltschmälerung dar. Selbst eine relative Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrages bewirkt dann, wenn dieser Zustand über mehrere Monate hindurch andauert und überdies vom Arbeitgeber eine Nachzahlung nicht einmal in Aussicht gestellt wird, einen Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG. - (§ 26 Z 2 AngG)
( 9 Ob A 32/97 i)