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Die Einbeziehung geringfügig Beschäftigter in die Sozialversicherung
Entscheidende Änderung der Rechtslage
Nach geltendem Recht sind Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG grundsätzlich in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sind allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherungspflicht ausgenommen und unterliegen nach § 7 Z 3 lit. a ASVG nur einer Teilversicherung in der Unfallversicherung. § 19 a ASVG räumt jedoch dem geringfügig Beschäftigten, dem von mehreren Dienstgebern zusammen ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt gebührt, die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ein. Für freie Dienstnehmer gelten Sonderbestimmungen. Durch das ASRÄG 1997 sollen ab geringfügig Beschäftigte in die Sozialversicherung einbezogen werden, sodaß sich die Rechtslage für geringfügig Beschäftigte und deren Dienstgeber entscheidend ändern wird. Diese Neuerungen sollen im folgenden einer ausführlichen und kritischen Betrachtung unterzogen werden.
1. Ausgangspunkt der Neuregelung: die politischen Initiativen
Eines der Ziele, die mit dem ASRÄG 1997 verfolgt werden, ist die faire Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung, um der Flucht aus der Sozialversicherung entgegenzuwirken. Damit wird der am vom Nation...