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Die Sozialversicherungspflicht geringfügig Beschäftigter nach der 55. ASVG-Novelle
Neuerliche Änderung der Rechtslage
Unter dem Motto der „fairen Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die Sozialversicherung" sind mit dem ASRÄG 1997 (BGBl. I Nr. 139/1997) auch die geringfügig beschäftigten (freien) Dienstnehmer verstärkt in die Pflichtversicherung eingebunden worden. Ein Änderungsprozeß, der - dank des ungebrochenen Reformstrebens des Gesetzgebers - damit noch nicht abgeschlossen war, sondern durch die 55. ASVG-Novelle (BGBl. Nr. I 138/1998) eine Fortsetzung erfahren hat. Dabei stand die Erleichterung der Vollziehbarkeit der Bestimmungen über die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung und die Festsetzung der Höhe des Kranken- und Wochengeldes, sowie die Schaffung von Bestimmungen zur reibungslosen Administration der Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung im Vordergrund.
Sowohl Dienstnehmer als auch freie Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 4 ASVG sind grundsätzlich in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Eine Ausnahme besteht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG für geringfügig Beschäftigte. Sie sind gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG lediglich in der Unfallversicherung teilversichert. Die versicherungs-, melde- und beitragsrechtlichen Bestimmungen betreffend geringfügig Beschäftigte haben durch das AS...