NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 44a Besondere Verfahrensbestimmungen
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Die Vorschriften des § 24 Abs 1 und 2 über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung und den Umgang mit verspätet eingebrachten Verlängerungsanträgen (siehe § 24 Rz 6 ff) sowie die Regelung des § 20 Abs 2 über den Beginn der Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels und die amtswegige Feststellung der Rechtmäßigkeit des vorangegangenen Inlandsaufenthalts (siehe § 20 Rz 4 und § 20 Rz 13) kommen grds nur in Verlängerungsverfahren (§ 24) zur Anwendung. Durch § 44a wird klargestellt, dass jene Vorschriften sinngemäß auch auf die erstmalige Erteilung von Aufenthaltstiteln gem § 41a Abs 9 Z 1 und 2 („Rot-Weiß-Rot - Karte plus“) sowie § 43 Abs 3 („Niederlassungsbewilligung“) anzuwenden sind, obzwar hier gerade keine Verlängerungsanträge iSd § 2 Abs 1 Z 11 vorliegen (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 78). In beiden Fällen handelt es sich um den Umstieg von vormals asylrechtlich Aufenthaltsberechtigten in das System des NAG (siehe auch § 41a Rz 20, § 43 Rz 6).