NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 2a Lichtbild
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Aufenthaltstitelkarten (§ 1 NAG-DV), Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 f) - nicht hingegen Anmeldebescheinigungen (§ 53) und Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a) - haben ein Lichtbild ihres Inhabers aufzuweisen (siehe § 8 Abs 2; Anl A, E und F NAG-DV). Wird daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs 1) oder die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 54) oder einer Daueraufenthaltskarte (§ 54a) beantragt, so ist bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag ein Lichtbild des Antragstellers anzuschließen (siehe § 5 Abs 1 und 2 jeweils letzter Satz, § 7 Abs 1 Z 3 NAG-DV). Dies gilt nicht im Fall der Neuausstellung eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (siehe § 19 Abs 11; ). Das Lichtbild zählt zu den erkennungsdienstlichen Daten iSd NAG (siehe § 2 Abs 5; hiezu auch § 19 NAG Rz 11, § 35 NAG Rz 1).
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§ 2a NAG-DV schreibt vor, welche Anforderungen das vorzulegende Lichtbild zu erfüllen hat. Ziel der Bestimmung ist die Erkennbarkeit des Inhabers des Aufenthaltstitels auf der Aufenthaltstitelkarte zu gewährleisten und damit einen Missbrauch des Aufenthaltstitels durch andere zu verhindern (